AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der RSG Group Österreich Ges.mbH (Stand: 29.08.2023) für Mitglieder der Studiolinien „JOHN REED“, “Gold’s Gym” und “McFIT”

1. VERTRAGSSCHLUSS

1.1. Geltung der AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge der RSG Group Österreich Ges.mbH (im Folgenden kurz RSG Group) mit ihren Mitgliedern der Studiolinien „JOHN REED“, „Gold’s Gym“ und „McFIT“ so weit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde. Mitglieder sind jene Personen, die aufgrund eines mit der RSG Group abgeschlossenen Mitgliedsvertrages zur Benutzung eines oder mehrerer von der RSG Group betriebenen Fitnessstudios (nachfolgend: Studios oder einzeln Studio) nach Maßgabe der Vereinbarung auf dem Vertragsdeckblatt „Mitgliedsvertrag“ (nachfolgend: Vertragsdeckblatt) berechtigt sind.

1.2. Vertragsschluss im Studio
Der Vertrag über die Mitgliedschaft kommt im Studio durch Unterschrift des Mitglieds zustande. Die RSG Group ist berechtigt, von dem Vertrag innerhalb von 14 Tagen ab dem Vertragsschluss schriftlich (E-Mail oder Nachricht im Selfservicebereich der Webseiten oder Member-Apps ausreichend) zurückzutreten, wenn hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund gegeben ist; ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht, wenn ein zuvor bestehender Mitgliedsvertrag des Mitglieds mit der RSG Group aufgrund eines Zahlungsverzuges oder einer anderen Vertragsverletzung des Mitglieds durch die RSG Group gekündigt wurde.

1.3. Online-Vertragsschluss
Beim Online-Vertragsschluss über eine Website stellt das Mitglied durch Anklicken der Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen“ oder „kostenpflichtig bestellen“ ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages Die Annahme des Angebots (und damit der Vertragsabschluss) erfolgt durch Bestätigung per E-Mail. Die RSG Group speichert den Vertragstext und sendet die Vertragsdokumente, einschließlich des Vertragsdeckblatts in der Bestätigung per E- Mail zu. Die RSG Group ist berechtigt, von dem Vertrag schriftlich (E-Mail oder Nachricht im Selfservicebereich der Webseiten oder Member-Apps ausreichend) innerhalb von 14 Tagen ab dem Vertragsschluss zurückzutreten, wenn hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund gegeben ist; ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht, wenn ein zuvor bestehender Mitgliedsvertrag des Mitglieds mit der RSG Group aufgrund eines Zahlungsverzuges oder einer anderen Vertragsverletzung des Mitglieds durch die RSG Group gekündigt wurde. Für das Mitglied gilt das gesetzliche Rücktrittsrecht, über welches es bei Vertragsabschluss gesondert belehrt wird.

1.4. MemberCard
Das Mitglied erhält im Studio bei Vertragsabschluss bzw. beim Online-Vertragsschluss beim ersten Studiobesuch eine MemberCard, die ihm den Zutritt zu dem Studio bzw. den Studios ermöglicht. Die Kartenübergabe begründet im Falle des Rücktritts vom Vertrag keinen Anspruch auf Nutzung der Studios.

1.5. Besonderheiten für Jugendliche
Personen vor Vollendung des 15. Lebensjahres können nicht Mitglied werden. Für Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres kann ein Mitgliedsvertrag nur mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters geschlossen werden.

1.6. Member-App
Die RSG Group betreibt für die Studiolinien „McFIT“, „High5“, „JOHN REED“ und „Gold’s Gym“ Webseiten (www.mcfit.com, www.high5.com, www.johnreed.fitness und www.golds-gym.at) sowie jeweilige Member-Apps. Sowohl über die Webseiten als auch über die Member-Apps kann das Mitglied auf den Selfservicebereich zugreifen. Nachdem das Mitglied in der jeweiligen App der Studiolinie oder auf der Webseite einen Account erstellt hat, hat es die Möglichkeit seinen Vertrag über den Selfservice-Bereich zu verwalten. Hier können z.B. Stilllegungen (gem. Ziffer 5.3.) beantragt werden oder kann das Mitglied auch eine Kündigung neben den in Ziffer 5.1. genannten Möglichkeiten erklären.

2. NUTZUNG DER STUDIOS

2.1. Umfang der Studionutzung
Durch den Vertrag erhält das Mitglied nach Maßgabe der Vereinbarung auf dem Vertragsdeckblatt Zutritt zu einem Studio oder mehreren Studios und ist berechtigt, dieses bzw. diese während der jeweiligen Öffnungszeiten zu nutzen.
Die RSG Group ist berechtigt, einzelne unter der Marke „JOHN REED“ betriebene Studios pro Monat bis zu acht Stunden innerhalb der jeweiligen Öffnungszeit für notwendige Instandhaltungsarbeiten zu sperren und dem Mitglied für die Zeit der Sperrung den Zutritt zu verweigern. Die RSG Group wird die Zeit und Dauer der Sperrung auf der „JOHN REED“-Website mindestens 7 Tage vor der Sperrung bekannt geben.

2.2. Kein Anbieten von gewerblichen Trainingsdienstleistungen
Das entgeltliche oder in sonstiger Weise gewerbliche Anbieten von Trainingsdienstleistungen im Studio ist nicht gestattet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

2.3 Zutritt nur mit MemberCard
Durch die MemberCard erhält das Mitglied Zutritt in das Studio bzw. die Studios. Ohne Mitnahme der MemberCard ist der Zutritt in das Studio bzw. die Studios nicht möglich.

2.4. Weisungsberechtigung
Das anwesende Personal ist berechtigt, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes des Studios, der Ordnung und Sicherheit nötig ist, Weisungen zu erteilen. Diesen Weisungen ist Folge zu leisten.

2.5. Zusatzleistungen
Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise ausdrücklich vereinbart wurde.

3. PFLICHTEN DES MITGLIEDS

3.1. Umgang mit der MemberCard
Das Mitglied ist verpflichtet, für die sichere Verwahrung der MemberCard zu sorgen. Einen Verlust der MemberCard hat das Mitglied unverzüglich in einem Studio oder per Telefon zu melden. Nach Meldung des Verlusts werden die Funktionen der MemberCard gesperrt und ab diesem Zeitpunkt wird das Mitglied vom Risiko ihrer missbräuchlichen Verwendung (z. B. durch Dritte) befreit.

3.2. Angabe einer E-Mail-Adresse / Änderungen von Mitgliedsdaten
3.2.1. Das Mitglied ist verpflichtet, der RSG Group bei Vertragsschluss eine aktuelle E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen, über die die Kommunikation mit dem Mitglied erfolgen kann. Das Mitglied erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass rechtlich bedeutsame Erklärungen von der RSG Group (z.B. Mahnungen, Erklärungen zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) entweder schriftlich per Post an die von ihm zuletzt genannte Postanschrift oder elektronisch per E-Mail an die von ihm zuletzt genannte E-Mail-Adresse zugestellt werden können.

3.2.2. Das Mitglied hat jede Änderung vertragsrelevanter Daten, insbesondere Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Bankverbindung etc., der RSG Group unverzüglich mitzuteilen.

3.3. Unübertragbarkeit der Mitgliedschaft / Verbot der Weitergabe der MemberCard / Identitätskontrolle
Die Mitgliedschaft bei der RSG Group ist persönlich und kann nicht übertragen werden. Das Mitglied ist daher verpflichtet, die MemberCard ausschließlich persönlich zu verwenden und nicht Dritten zu überlassen.
Um sicherzustellen, dass die MemberCard nur vom Mitglied persönlich genutzt wird, stellt das Mitglied der RSG Group ein Foto von sich zur Verfügung, welches von der RSG Group gespeichert wird. Sollte das Mitglied kein Foto zur Verfügung stellen, behält sich die RSG Group vor, die Identität des Mitglieds vor dessen Zutritt zum Studio durch eine Lichtbildausweiskontrolle zu überprüfen.

3.4. Konsumverbote / verbotene Gegenstände
Es ist dem Mitglied untersagt, in einem Studio zu rauchen sowie alkoholische Getränke oder Suchtgifte zu konsumieren. Ferner ist es dem Mitglied untersagt, verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht dem persönlichen und ärztlich verordneten Gebrauch des Mitglieds dienen, Suchtgifte und/oder sonstige Mittel, welche die körperliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes erhöhen sollen (z.B. Anabolika), sowie alkoholische Getränke in ein Studio mitzubringen. In gleicher Weise ist es dem Mitglied untersagt, die vorstehend genannten Mittel entgeltlich oder unentgeltlich Dritten in den Studios anzubieten, zu verschaffen, zu überlassen oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen.

3.5. Verhaltensregeln bei der Nutzung des Studios
3.5.1. Das Betreten der Trainingsräume ist nur in Sportbekleidung und mit sauberen Sportschuhen gestattet. Aus hygienischen Gründen ist die Nutzung der Trainingsgeräte nur mit einer geeigneten Auflage (z.B. Handtuch) gestattet.

3.5.2. Bewegliche Geräte, wie Hanteln, Gewichtsscheiben und dergleichen, sind nach Gebrauch an den dafür vorgesehenen Aufbewahrungsort zurückzubringen.

3.5.3 Im gesamten Nassbereich des Studios sind aus hygienischen Gründen und wegen einer möglichen Rutschgefahr geeignete Badeschuhe zu tragen, Die Umkleideräume dürfen nach dem Duschen nur betreten werden, nachdem das Mitglied sich abgetrocknet hat.

3.5.4. Das Mitglied hat den von ihm genutzten Spind sauber zu hinterlassen. Die von der RSG Group zur Verfügung gestellten Spinde und Wertschließfächer dürfen ausschließlich während der Anwesenheit des Mitglieds im Studio genutzt werden.

3.5.5. Das Anfertigen von gewerblichen Foto- und Filmaufnahmen ohne eine Genehmigung durch die RSG Group ist untersagt. Foto- und Filmaufnahmen im Bereich der Duschen und in den Umkleideräumen, gleich zu welchem Zweck, sind verboten. Beim Anfertigen von privaten Foto- und Filmaufnahmen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter (Recht am eigenen Bild) stets zu beachten.

4. BEITRÄGE

4.1. Fälligkeit der Beiträge
4.1.1. Ist auf dem Vertragsdeckblatt ein einmaliger Beitrag vereinbart, wird dieser am Tag des Zustandekommens des Vertrages fällig.

4.1.2. Sind auf dem Vertragsdeckblatt monatliche Beiträge vereinbart, werden diese Beiträge jeweils im Voraus am Monatsersten für den jeweiligen Kalendermonat (Teilleistungszeitraum) fällig, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Der Beitrag für den ersten anteiligen Kalendermonat nach Vertragsabschluss wird zusammen mit dem jeweiligen Preis für das Starterpaket am Tag des Zustandekommens des Vertrages fällig. Der Beitrag für den letzten anteiligen beitragspflichtigen Monat kann mit dem Mitgliedsbeitrag des Vormonats fällig gestellt werden.

4.1.3. Beim Abschluss einer Mitgliedschaft ist das Mitglied verpflichtet, ein Starterpaket 1 zu dem auf dem Vertragsdeckblatt vereinbarten Preis zu buchen. Bei diesem Starterpaket 1 handelt es sich um eine verpflichtende halbstündige Trainingseinheit mit einem von der RSG Group gestellten Trainer. Diese Trainingseinheit dient dazu, den körperlichen Ist-Zustand des Mitglieds und die persönlichen Ziele gemeinsam mit dem Mitglied festzustellen um ein geeignetes Trainingsprogramm auszuwählen. Das Mitglied soll sich im Rahmen dieser Trainingseinheit auch mit den Geräten und Anlagen des Fitnessstudios unter Anweisung des Trainers vertraut machen, damit das Mitglied sicher und gesund trainieren kann.

4.2. Gestaffelte Preisvereinbarung
4.2.1
a) für die Mitgliedschaften der Studiomarken „Gold’s Gym“, „McFIT“, und „High5 gilt:

Ist auf dem Vertragsdeckblatt ein Staffelbeitrag vereinbart, kann die RSG Group den monatlichen Mitgliedsbeitrag einmal jährlich mit Wirkung für die Zukunft um maximal 1 EUR inkl. MwSt. pro abgelaufenem Vertragsjahr erhöhen. Das Recht steht der RSG Group frühestens jeweils nach Ablauf von 12 Monaten seit Vertragsschluss bzw. der letzten Preisanpassung zu. Es bleibt der RSG Group unbenommen, das Recht nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt, auch unter Addition von in der Vergangenheit nicht geltend gemachten Erhöhungsrechten (hier begrenzt auf maximal 5 Jahre), jedoch jeweils nur für die Zukunft, auszuüben. Die Preiserhöhungen dürfen nicht dazu führen, dass der angepasste Preis im Verhältnis zu den von der RSG Group dann erbrachten Leistungen unangemessen ist.

b) für die Mitgliedschaften der Studiomarken „JOHN REED“ gilt:

Ist auf dem Vertragsdeckblatt ein Staffelbeitrag vereinbart, kann die RSG Group den monatlichen Mitgliedsbeitrag einmal jährlich mit Wirkung für die Zukunft bei Studios der Cluster 1 bis 5 um maximal 2 EUR inkl. MwSt. und bei Studios ab Cluster 6 um maximal 4 EUR inkl. MwSt. pro abgelaufenem Vertragsjahr erhöhen. Das Recht steht der RSG Group frühestes jeweils nach Ablauf von 12 Monaten seit Vertragsschluss bzw. der letzten Preisanpassung zu. Es bleibt der RSG Group unbenommen, das Recht nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt, auch unter Addition von in der Vergangenheit nicht geltend gemachten Erhöhungsrechten (hier begrenz auf maximal 5 Jahre), jedoch jeweils nur für die Zukunft, auszuüben. Die Preiserhöhungen dürfen nicht dazu führen, dass der angepasste Preis im Verhältnis zu den von der RSG Group dann erbrachten Leistungen unangemessen ist.

4.2.2 Macht die RSG Group von ihrem Recht auf Preisanpassung Gebrauch, wird sie dies dem Mitglied gegenüber rechtzeitig, spätestens jedoch 6 Wochen vor Geltung des neuen Preises, durch Nachricht an die vom Mitglied angegebene Anschrift, E-Mail-Adresse oder in der Mitglieder-App, sofern das Mitglied diese nutzt, mitteilen.

4.2.3 Die Geltendmachung bzw. Abbuchung des nächsthöheren Staffelpreises berechtigt das Mitglied nicht zur Kündigung. Ein Kündigungsrecht aus anderen Gründen bleibt hiervon unberührt. Das Preisanpassungsrecht nach Nr. 4.3 dieser AGB bleibt von der Vereinbarung von Staffelbeiträgen ebenfalls unberührt.

4.3. Preisanpassungsrecht
4.3.1 Sind auf dem Vertragsdeckblatt monatliche Beiträge vereinbart, ist die RSG Group berechtigt, den monatlichen Beitrag zu erhöhen, wenn sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz erhöht, wobei sich die Erhöhung des Beitrags auf den erhöhten Umsatzsteuersatz beschränkt. Die RSG Group wird das Preiserhöhungsrecht durch schriftliche (E-Mail oder Nachricht im Selfservicebereich der Webseiten oder Member-Apps ausreichend) Die Preiserhöhung wird ab dem auf den Zugang der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

4.3.2 Soweit sich die gesetzliche Umsatzsteuer ermäßigt, ermäßigt sich der monatliche Beitrag entsprechend. Die Ermäßigung tritt mit der Verringerung der Umsatzsteuer ein.

4.4. Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren
Das Mitglied ist verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen, um die vereinbarten Beiträge und Gebühren (z.B. für das Starterpaket) zu begleichen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Das Mitglied wird der RSG Group hierfür ein schriftliches Lastschriftmandat erteilen. Das Mitglied ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Bankkonto die jeweils erforderliche Deckung für die Belastung mit fälligen Beiträgen und Gebühren aufweist. Ist die Abbuchung aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht möglich, ist die RSG Group berechtigt, dem Mitglied Mahnspesen in Höhe von 2,50 Euro pauschal zuzüglich der angefallenen Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu stellen.

4.5 Zahlungsverzug
4.5.1. Befindet sich das Mitglied in Zahlungsverzug, behält die RSG Group sich das Recht vor, dem Mitglied neben Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe auch notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen müssen, in Rechnung zu stellen.

4.5.2. Sind auf dem Vertragsdeckblatt monatliche Mitgliedbeiträge vereinbart und befindet sich das Mitglied schuldhaft trotz Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen mit der Zahlung eines Betrags, der zumindest zwei Monatsbeiträgen entspricht, in Verzug, ist die RSG Group berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

5. VERTRAGSLAUFZEIT / KÜNDIGUNG / STILLLEGUNG

5.1. Mindestvertragslaufzeit / Verlängerung

5.1.1. Verträge mit Mindestvertragsbindung
Soweit auf dem Vertragsdeckblatt nichts anderes vereinbart ist, wird der Mitgliedsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragsparteien erstmals zum Ablauf der auf dem Vertragsdeckblatt vereinbarten Mindestvertragsbindung mit der auf dem Vertragsdeckblatt angegebenen Kündigungsfrist gekündigt werden. Danach kann der Vertrag jeweils mit gleicher Kündigungsfrist zum Ende einer monatlichen Trainingsperiode gekündigt werden. Die Trainingsperiode beginnt immer an dem Tag des Monats, der dem Tag des Vertragsschlusses entspricht und endet an dem Tag, der im Folgemonat dem Tag des Vertragsschlusses vorangeht. (z.B. Vertragsschluss am 15.08.2023, d.h. 1. Trainingsperiode 15.08.2023 bis 14.09.2023 usw.).

5.1.2. Verträge ohne Mindestvertragsbindung
Sofern auf dem Vertragsdeckblatt keine Mindestvertragsbindung angegeben ist, gilt der Vertrag als unbefristet geschlossen und kann von beiden Vertragsparteien mit der auf dem Vertragsdeckblatt angegebenen Kündigungsfrist zum Ende einer monatlichen Trainingsperiode gekündigt werden. Die Trainingsperiode beginnt immer an dem Tag des Monats, der dem Tag des Vertragsschlusses entspricht und endet an dem Tag, der im Folgemonat dem Tag des Vertragsschlusses vorangeht. (z.B. Vertragsschluss am 15.08.2023, d.h. 1. Trainingsperiode 15.08.2023 bis 14.09.2023 usw.)

5.2. Außerordentliche Kündigung
Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.

5.3. Stilllegung des Vertrages

5.3.1. Das Mitglied kann seinen Vertrag nur stilllegen, wenn dies auf dem Vertragsdeckblatt ausdrücklich vereinbart ist. Die Anzahl der Monate, die Vertrag pro Jahr max. stilllegen kann, ist auf dem Vertragsdeckblatt angegeben. Ist auf dem Vertragsdeckblatt nichts angegeben, so kann das Mitglied seinen Mitgliedsvertrag nicht stilllegen, dies gilt immer für alle sogenannten „Flex-Verträge“.

5.3.2. Die beabsichtigte Stilllegung ist der RSG Group mindestens fünf Werktage vor dem Beginn der Stilllegung durch das Mitglied gemäß Ziffer 5.4. dieser AGB bekannt zu geben. Eine Stilllegung muss am Monatsersten beginnen und kann nur für volle Monate genommen werden.

5.3.3. Für die Dauer der Stilllegung ist das Mitglied von der Zahlung der im Stilllegungszeitraum fälligen monatlichen Mitgliedsbeiträge befreit und kann Leistungen in den Studios von der RSG Group nicht in Anspruch nehmen.
Sofern auf dem Vertragsdeckblatt beitragspflichtige und beitragsfreie Zeiten vereinbart sind, gilt Folgendes:

Im Falle einer Stilllegung innerhalb der beitragsfreien Zeit wird der Vertrag zunächst mit der noch ausstehenden beitragsfreien Zeit und im Anschluss daran mit der vereinbarten beitragspflichtigen Zeit fortgesetzt.

Im Falle einer Stilllegung innerhalb der beitragspflichtigen Zeit wird der Vertrag zunächst mit der noch ausstehenden beitragspflichtigen Zeit und im Anschluss daran mit einer ggf. vereinbarten beitragsfreien Zeit fortgesetzt.

5.3.4. Ein Anspruch auf Stilllegung besteht nicht, wenn der Vertrag bereits gekündigt ist oder die RSG Group zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt ist.

5.4. Erklärung der Kündigung oder Anzeige der Stilllegung durch das Mitglied
5.4.1. Jede Kündigung oder beabsichtigte Stilllegung durch das Mitglied ist schriftlich unter Angabe der Mitgliedsnummer zu erklären bzw. anzuzeigen.

5.4.2. Jede Erklärung bzw. Anzeige kann auch über den Selfservice-Bereich in der Member-App oder online sowie über das Kontaktformular auf der Website der jeweiligen Marke; per Brief an die die RSG Group Österreich Ges.mbH, Doningasse 12/2/5, 1220 Wien; oder per E-Mail erfolgen.

6. HAFTUNG DER RSG GROUP

6.1. Die RSG Group haftet gegenüber den Mitgliedern für Personenschäden und für Schäden aufgrund der Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten, welche von der RSG Group selbst oder von einer Person, für die die RSG Group einzustehen hat (§ 1313a ABGB), schuldhaft zugefügt wurden. Hauptleistungspflichten sind solche Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen (z.B. Bezahlung des Mitgliedsbeitrages oder der geschuldete Leistungsumfang). Für sonstige Schäden (ausgenommen Personenschäden, Schäden nach dem Produkthaftungsgesetzes sowie Schäden betreffend die Hauptleistungspflichten) – wie zum Beispiel Diebstahl oder Sachschäden an persönlichen Gegenständen – haftet die RSG Group lediglich, wenn der Schaden von der RSG Group oder von einer Person, für die die RSG Group einzustehen hat (§ 1313a ABGB), vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde.

6.2. Auch das Mitglied haftet für sonstige Schäden nur dann, wenn der Schaden von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde

7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

7.1. Keine Beteiligung an Verfahren gemäß Alternative-Streitbeilegung-Gesetz
Zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten hat die EU-Kommission folgende Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet: www.ec.europa.eu/consumers/odr.
Die RSG Group ist nicht verpflichtet und nicht bereit, sich an Verfahren zur alternativen Streitbeilegung gemäß Alternative- Streitbeilegung-Gesetz (AStG) zu beteiligen.

7.2. Änderungen dieser AGB
Die RSG Group behält sich das Recht vor, Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen. Die RSG Group wird das Mitglied rechtzeitig vor Wirksamwerden der Änderungen davon informieren. Die Verständigung erfolgt schriftlich (E-Mail der Nachricht im Selfservicebereich der Webseiten oder Member-Apps ausreichend). Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn das Mitglied den Änderungen nicht binnen vier Wochen ab Zugang der Verständigung erkennbar widerspricht. Die RSG Group wird das Mitglied gesondert darauf hinweisen, dass die Änderungen mangels rechtzeitigen Widerspruchs als genehmigt gelten. Änderungen der Ziffern 2.1. ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Mitglieds möglich.

7.4. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Mitgliedsvertrages unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages sowie dessen übrige Bestimmungen unberührt.

7.5. Vertragssprache
Vertragssprache ist deutsch.

7.6. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Wien. Für Klagen gegen einen Verbraucher gilt § 14 KSchG.